Answer
In der Praxis ist die Anwendung des reduzierten Steuersatzes auf ausländische Einkünfte an der Quelle normalerweise nicht möglich. Dies ist darauf zurückzuführen, dass für die bzgl. der Quellensteuer zuständige Stelle nicht klar ist, wer der eigentliche Empfänger des Einkommens ist. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass viele Parteien zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten und der für die Quellensteuer zuständigen Stelle dazwischengestellt sein können, wie (mehrere) ausländische und inländische Parteien in der Verwahrkette (Custodians). Die zuständige Stelle behält dann den gesetzlichen Steuersatz und nicht den niedrigeren Steuersatz ein.